1. Für den
Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden,
ohne daß solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder
die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder
Leistenden (im folgenden Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag maßgebend.
,Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen. sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen:
2. Schutzvorrichtungen
werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
3. An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor: sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers
Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen
und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag
dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen der Lieferer Zuverlässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
4. Nebenabreden
und Zusagen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt
sind
5. Für Montage- und Instandsetzungsarbeiten gelten Sonderbedingungen.
1. Die
Preise gelten, mangels besonderer Vereinbarung bei Lieferung ohne Aufstellung
oder Montage, ab Werk einschließlich Verpackung.
2. Die
Zahlungen sind innerhalb 15 Tagen, sofern nicht anders vereinbart ohne Abzug zu
leisten, frei Zahlstelle des Lieferers.
3. Der
Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig sind.
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur
Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinen
Kunden Bezahlungen erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der
Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als
25% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben.
1. Die
Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart.
Fixgeschäfte werden von uns nicht getätigt.
2. Die
Lieferfrist beginnt mit dem Zugang unserer endgültigen Auftragsbestätigung.
Sind danach vom Auftraggeber noch Unterlagen, Werkstücke und dergleichen zu
beschaffen, behördliche Formalitäten, wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen
oder behördliche Genehmigungen einzuholen, eingereichte Zeichnungen zu
genehmigen oder von uns Ausführungseinzelheiten klarzustellen, so beginnt die
Lieferfrist erst mit dem Tage nach der Beschaffung, Genehmigung oder
Klarstellung. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber Angaben nachträglich
abändert oder der Vertrag insgesamt nachträglich eine Abänderung erfährt. Sie
verlängert sich um eine im Einzelfalle angemessene Anlaufzeit.
Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis Ende
der Lieferfrist die Ware unser Werk oder Lager verlassen hat oder bei
Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
4. Die
Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Lieferverzuges. angemessen
beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht
abwenden konnten und die uns die Lieferung zumutbar erschweren
oder zeitweilig unmöglich machen - gleichwie ob in unserem Werk oder bei
unserem Unterlieferanten eingetreten - z.b. Betriebsstörungen, behördliche
Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Roh- und Baustoffe, Verkehrssperren, Aus- und
Einfuhrverbote und dergleichen mehr.
Das Gleiche gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung, Mobilmachung, Krieg. Blockade und
anderen Fällen höherer Gewalt.
Solche Hindernisse
werden wir dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
5. Geraten
wir in Verzug, so muß uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene
Nachfrist setzen.
Bei fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf
der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet sind. Nur wenn die bereits
erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum
Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt
Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder
Nichterfüllung sind ausgeschlossenes sei denn, wir hatten den Verzug oder die
Nichterfüllung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
Soweit Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen
sind, beschränken sich diese für jede volle Woche der Verspätung nach
erfolglosem Ablauf der gesetzten angemessenen Nachfrist auf 0,5% im ganzen aber
höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles
der Gesamtlieferung, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
V. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die Sendung
den Betrieb verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der
Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch. Transport und Feuerschäden versichert.
Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des
Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der
Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den
Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des
Bestellers die vom ihm verlangte Versicherung zu bewirken.
VI. Aufstellung
Die Aufstellung ist, falls nicht anders vereinbart, Sache des
Bestellers. Aufstellung durch den
Lieferer muß im einzelnen festgelegt werden.
VII. Entgegennahme
1. Angelieferte
Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstande aufweisen, vom Besteller
entgegenzunehmen.
2. Teillieferungen sind zulässig.
VIII. Haftung für Mängel
1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart
oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit
erheblich beeinträchtigt wird. Die Mängel sind dem Lieferer unverzüglich
mitzuteilen und die betreffenden Teile ihm auf Verlangen zuzusenden.
2. Wenn der
Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den
Mangel zu beheben oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder vom Lieferer
verweigert wird, so kann der Besteller eine angemessene Herabsetzung des
Kaufpreises verlangen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung
hierüber nicht zustande, so kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
3. Mangelhaftung
bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach
dem Gefahrübergang infolge von fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten und solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht, vorausgesetzt
sind.
4. Der
Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen,
insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten.
Bei einer Mängelrüge kann der Besteller die Zahlung nur zurückhalten, wenn über
die Berechtigung der Rüge kein Zweifel bestehen kann. In diesem Falle
dürfen Zahlungen jedoch nur in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln
stehen.
5. Durch
etwa seitens des Bestellers oder Dritte eigenmächtig vorgenommener Eingriffe
wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
6. Die
Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen beträgt 3
Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
7. Insbesondere
haftet der Lieferant nicht für Mängelfolgeschäden (insbesondere Produktionsausfälle
und Personen- oder Sachschäden).
8. Für
Schwierigkeiten, die sich im Ausland aufgrund der Vorschriften des gewerblichen
Rechtsschutzes beim Weiterverkauf oder bei der Verwendung unserer Erzeugnisse
oder der von uns verkauften Ware ergeben, lehnen wir die Verantwortung ab.
1. Sofern
unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von IV Ziff, 5 Abs. 2 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistungen erheblich verändern
oder auf den Betriebs des Lieferers einwirken, steht dem Lieferer das Recht zu,
vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen,
so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
2.
Anderweitige Ansprüche des Bestellers
gegen den Auftragnehmer, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus
welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen
X. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem
Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
Der
Lieferer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang
mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller,
gleich, ob diese vom Besteller oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu verarbeiten.
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