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Verkaufs-, Lieferung- und Zahlungsbedingungen

der Fa.  FLCS Otto Binzen (Flexible Laser CAD Service )

1.    Allgemeines

1.    Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne daß solche beidersei­tigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im folgenden Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag maßgebend.

Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen. sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen:

2.          Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

3.    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor: sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer Zuverlässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

4.    Nebenabreden und Zusagen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind

5.    Für Montage- und Instandsetzungsarbeiten gelten Sonderbedingungen.

II.   Preis und Zahlung

1.    Die Preise gelten, mangels besonderer Vereinbarung bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, ab Werk einschließlich Verpackung.

2.    Die Zahlungen sind innerhalb 15 Tagen, sofern nicht anders vereinbart ohne Abzug zu leisten, frei Zahlstelle des Lieferers.

3.    Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

III. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Siche­rungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlungen erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

IV.  Lieferung und Lieferzeit

1.    Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Fixgeschäfte werden von uns nicht getätigt.

2.    Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang unserer endgültigen Auftragsbestätigung. Sind danach vom Auftraggeber noch Unterlagen, Werkstücke und dergleichen zu beschaffen, behördliche Formalitäten, wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen oder behördliche Genehmigungen einzuholen, eingereichte Zeichnungen zu genehmigen oder von uns Ausführungseinzelheiten klarzustellen, so beginnt die Lieferfrist erst mit dem Tage nach der Beschaffung, Genehmigung oder Klarstellung. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber Angaben nachträglich abändert oder der Vertrag insgesamt nachträglich eine Abänderung erfährt. Sie verlängert sich um eine im Einzelfalle angemessene Anlaufzeit.

Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk oder Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

4.    Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Lieferverzuges. angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und die uns die Lieferung zumutbar erschweren oder zeitweilig unmöglich machen - gleichwie ob in unserem Werk oder bei unserem Unterlieferanten eingetreten - z.b. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Verkehrssperren, Aus- und Einfuhrverbote und dergleichen mehr.

Das Gleiche gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung, Mobilmachung, Krieg. Blockade und anderen Fällen höherer Gewalt.

Solche Hindernisse werden wir dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

5.    Geraten wir in Verzug, so muß uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.

Bei fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet sind. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt

Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind ausgeschlossenes sei denn, wir hatten den Verzug oder die Nichterfüllung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

Soweit Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen sind, beschränken sich diese für jede volle Woche der Verspätung nach erfolglosem Ablauf der gesetzten angemessenen Nachfrist auf 0,5% im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles

der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

V. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die Sendung den Betrieb verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch. Transport und Feuerschäden versichert.

Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die vom ihm verlangte Versicherung zu bewirken.

VI.  Aufstellung

Die Aufstellung ist, falls nicht anders vereinbart, Sache des Bestellers. Aufstellung durch den

Lieferer muß im einzelnen festgelegt werden.

  1. Entgegennahme

1.    Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstande aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

2.    Teillieferungen sind zulässig.

  1. Haftung für Mängel

1.    Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beein­trächtigt wird. Die Mängel sind dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen und die betreffenden Teile ihm auf Verlangen zuzusenden.

2.    Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder vom Lieferer verweigert wird, so kann der Besteller eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung hierüber nicht zustande, so kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3.    Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge von fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über­mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht, vorausgesetzt sind.

4.    Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Bei einer Mängelrüge kann der Besteller die Zahlung nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Rüge kein Zweifel bestehen kann. In diesem Falle dürfen Zahlungen jedoch nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

5.    Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte eigenmächtig vorgenommener Eingriffe wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

6.    Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen beträgt 3 Monate. Sie

läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

7.    Insbesondere haftet der Lieferant nicht für Mängelfolgeschäden (insbesondere Produk­tionsausfälle und Personen- oder Sachschäden).

8.    Für Schwierigkeiten, die sich im Ausland aufgrund der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes beim Weiterverkauf oder bei der Verwendung unserer Erzeugnisse oder der von uns verkauften Ware ergeben, lehnen wir die Verantwortung ab.

IX.  Rücktritt

1.    Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von IV Ziff, 5 Abs. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistungen erheblich verändern oder auf den Betriebs des Lieferers einwirken, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

2.      Anderweitige Ansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen

  1. Gerichtsstand

1.      Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers.

2.      Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

Xl. Datenverarbeitung

Der Lieferer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich, ob diese vom Besteller oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.


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